Glossar
Was heißt Maqi, Speziesismus, Veganismus ...?
"Wer eine fremde bewegliche ^Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (StGB, Par. 242, Abs. 1)
^Tierbefreiung(2) ist somit rechtlich gesehen im Geltungsbereich dieses Gesetzes kein Diebstahl, da keine Zueignungsabsicht besteht, selbst wenn Tiere im Sinne dieses Gesetzes als ^Sache betrachtet werden. Entsprechend wurde teilweise auch bereits gerichtlich entschieden, aufgrund von Willkürjustiz allerdings auch gegenteilig. Zu klären wäre, ob überhaupt eine Rechtswidrigkeit vorliegt oder der Schutz der Tiere nicht auch nach geltendem Gesetz ein höheres Rechtsgut darstellt.
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