Glossar

Was heißt Maqi, Speziesismus, Veganismus ...?

Diebstahl

"Wer eine fremde bewegliche ^Sache einem an­deren in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe bestraft." (StGB, Par. 242, Abs. 1)

^Tier­be­frei­ung(2) ist somit rechtlich gesehen im Gel­tungs­bereich dieses Gesetzes kein Diebstahl, da keine Zu­eignungsabsicht besteht, selbst wenn Tiere im Sin­ne dieses Gesetzes als ^Sache betrachtet wer­den. Entsprechend wurde teilweise auch bereits gerichtlich entschieden, aufgrund von Willkürjustiz allerdings auch gegenteilig. Zu klären wäre, ob überhaupt eine Rechts­widrigkeit vorliegt oder der Schutz der Tiere nicht auch nach geltendem Gesetz ein höheres Rechts­­gut darstellt.

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Autor:Achim Stößer
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